02.07.2020, Bern - Dürfen Zitate in einem anderen als dem von ihrem Urheber beabsichtigten Zusammenhang verwendet
werden? Wenn damit der Sinn verändert wird, den der Zitierte seiner Aussage ursprünglich geben wollte,
stellt dies einen Verstoss gegen die journalistische Ethik dar, urteilte jetzt der Schweizer Presserat.
In der "Republik" hatte Christof Moser, heute Chefredaktor des Online-Magazins, am 5. November 2018 ein Zitat des "Weltwoche"-Autors Alex Baur verwendet, das - gekürzt und leicht bearbeitet - dem Chefredaktor der "Weltwoche" eine Fehlinformation mit antisemitischem Inhalt anzulasten schien. Baur beschwerte sich, er habe in der zitierten Passage nicht seinen Chef Roger Köppel gemeint, sondern Antisemiten in Südamerika und Osteuropa; so habe er dies in seinem Original-Beitrag auch unmissverständlich formuliert.
Dadurch, dass die "Republik" Baurs Zitat in einen Schweizer Kontext eingebettet habe, sei jedoch der Eindruck entstanden, er trete als Kronzeuge gegen seinen Vorgesetzten und Herausgeber auf. Der Schweizer Presserat gab Baur jetzt recht: Zwar habe die "Republik" mit dieser Zitierweise nicht die Wahrheitspflicht verletzt, aber in der Wahrnehmung unbefangener Leser einen Eindruck erweckt, der nicht der Wirklichkeit entspricht.
Zentraler Bestandteil des journalistischen Handwerks ist die Wiedergabe gesprochener oder geschriebener Sätze. Ein Zitat darf zwar durchaus gekürzt und zur Verdeutlichung des Gesagten sogar umgestellt werden. In der Presserats-Erklärung der Pflichten und Rechte von Journalisten heisst es aber unter Ziffer 3: "... Sie unterschlagen keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellen weder Tatsachen, Dokumente, Bilder und Töne noch von anderen geäusserte Meinungen ..."
Gegen diese Regel hat die "Republik" verstossen.
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| Schweizer Presserat (Firmenporträt) | |
| Artikel 'Presserat rügt "Republik": Zitat erweckte falschen Eindruck...' auf Swiss-Press.com |
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