13.07.2020, Bern (ots) - Parteien: X. c. Tamedia AG - Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Beschwerde gutgeheissen
Zusammenfassung
Über Monate haben Tamedia- Onlinemedien neben redaktionellen Beiträgen zur Konzernverantwortungs-Initiative jeweils Werbung zur selben Initiative veröffentlicht. Für das Publikum war dabei nicht immer klar zu erkennen, dass es sich um Werbung handelte. Damit hat Tamedia den Journalisten-Kodex verletzt. Dieser verlangt, dass Werbung, falls sie nicht klar als solche zu erkennen ist, explizit als Werbung deklariert werden muss. Zumindest anfänglich fehlte in einem Teil der Publikationen diese Deklaration.
Die Werbung war für durchschnittliche Leser nicht als solche zu erkennen, weil eine Schriftart verwendet worden ist, die derjenigen für redaktionelle Texte sehr ähnlich ist. Zudem suggerierten die Begriffe "unser Dossier" und "Faktencheck", dass es sich um Zusatzinformationen der Redaktion handelt.
Laut Presserat genügte es nicht, dass die Werbung in der rechten Spalte erschienen ist und animiert war. Die meisten Leserinnen und Leser erkennen kaum, dass dies bei Tamedia nur bei Werbung der Fall ist.
Der Presserat hält Tamedia aber zugute, dass die Werbung zur Konzernverantwortungs-Initiative in späteren Versionen mit "Anzeige" oder "Werbung" angeschrieben war. Damit wurde der Journalisten-Kodex eingehalten.
Presserat ist beunruhigt
In jüngster Zeit befasst sich der Presserat immer wieder mit der Trennung zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung. Der Presserat ist beunruhigt über die zunehmend feststellbare Verschleierung von kommerziellen Inhalten. Dies schadet der Glaubwürdigkeit der Medien und damit auch ihrer kommerziellen Grundlage.
Pressekontakt:
Schweizer Presserat
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Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
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Der Schweizer Presserat dient Publikum und Medienschaffenden als Beschwerdeinstanz. Er wacht über die Einhaltung des für alle Journalisten gültigen Journalistenkodex, der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».
Der Presserat nimmt auf Beschwerde hin oder von sich aus Stellung zur journalistischen Berufsethik. Beschweren kann sich jedermann, das Verfahren ist kostenlos. Das Gremium urteilt dabei auf Grund des Kodex sowie der von ihm erlassenen Richtlinien.
Im Entscheid beurteilt und begründet der Presserat, ob und warum ein journalistischer Bericht in Presse, Radio, Fernsehen oder Internet den Journalistenkodex verletzt - oder eben nicht. So garantiert der Rat die freiwillige Selbstregulierung der Medienbranche.
Der Presserat trägt aber auch zur Reflexion und Diskussion über grundsätzliche medienethische Themen bei. Und er verteidigt die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit.
Hinweis: Der Über-uns-Text stammt aus öffentlichen Quellen oder aus dem Firmenporträt auf HELP.ch.
| Schweizer Presserat (Firmenporträt) | |
| Artikel 'Presserat verlangt Deklaration: Tamedia verschleierte Politwerbung (Stellungnahm...' auf Swiss-Press.com |
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