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Presserat: Die Basler Zeitung hat mit der Veröffentlichung von Tonaufnahmen eines Kindes dessen Privatsphäre verletzt



21.12.2020, Bern - Parteien: X. und Y. c. "bazonline.ch"

Thema: Privatsphäre

Beschwerde in der Hauptsache gutgeheissen

Zusammenfassung

Im Rahmen einer kritischen Berichterstattung über die Arbeit einer KESB-Behörde veröffentlichte die "Basler Zeitung" einen Artikel, welcher den Zwischenstand im Verfahren um ein Mädchen mit dem fiktiven Namen "Nathalie" schildert.

Das Kind macht, so der Artikel, seit langem geltend, es werde bei seinen Wochenend- Besuchen von seinem Vater sexuell missbraucht und die Kesb unternehme zu wenig dagegen. Der Online-Version des Artikels sind zwei Audiodateien beigefügt, in welcher man das Mädchen mit unverfälschter Stimme gegenüber einer Therapeutin schildern hört, wie sein Vater es bedrohe und missbrauche. Zusätzlich waren weitere Angaben über das Mädchen vermerkt.

Sowohl die Beiständin des Mädchens als auch eine weitere Person erhoben Beschwerde, weil die Veröffentlichung der Aufnahmen die Privatsphäre des Mädchens verletzten.

Dem hat der Presserat zugestimmt. Er sieht sowohl den Schutz von Kindern bei Gewaltverbrechen als auch den Opferschutz bei Sexualverbrechen durch die Publikation der Aufnahmen des Gespräches eines Kindes mit einer Therapeutin grob verletzt. Durch die unverfälschte Stimme sowie durch verschiedene weitere Angaben wurde das Kind nicht in genügendem Masse anonymisiert, sein intimster Privatbereich ist exponiert worden. Der Presserat empfiehlt der BaZ dringend, die beiden Audios aus dem Netz zu nehmen.

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Schweizer Presserat

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Ursina Wey

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3011 Bern

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Der Schweizer Presserat dient Publikum und Medienschaffenden als Beschwerdeinstanz. Er wacht über die Einhaltung des für alle Journalisten gültigen Journalistenkodex, der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».

Der Presserat nimmt auf Beschwerde hin oder von sich aus Stellung zur journalistischen Berufsethik. Beschweren kann sich jedermann, das Verfahren ist kostenlos. Das Gremium urteilt dabei auf Grund des Kodex sowie der von ihm erlassenen Richtlinien.

Im Entscheid beurteilt und begründet der Presserat, ob und warum ein journalistischer Bericht in Presse, Radio, Fernsehen oder Internet den Journalistenkodex verletzt - oder eben nicht. So garantiert der Rat die freiwillige Selbstregulierung der Medienbranche.

Der Presserat trägt aber auch zur Reflexion und Diskussion über grundsätzliche medienethische Themen bei. Und er verteidigt die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit.


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Quellen:
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 Schweizer Presserat (Firmenporträt)

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