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Berichterstattung zu Femizid: «20min» und «nau.ch» gerügt



05.01.2026, Im September 2024 berichteten sowohl "20 Minuten" (online) wie "nau.ch" über einen Femizid. Der mutmassliche Täter, der Ehemann der Ermordeten, hatte ein Haftentlassungsgesuch gestellt und bis vor Bundesgericht geklagt.

Die beiden Medien berichteten aufgrund des Bundesgerichtsentscheides. Sie zitierten daraus äusserst grausame Details und brachten zum Teil unverpixelte Bilder der Kinder respektive des Hauses. Gegen die Berichterstattung reichten die Dachorganisation der Frauenhäuser Schweiz und Liechtenstein und das Frauenhaus beider Basel beim Schweizer Presserat eine Beschwerde ein. Sie monierten, mit den Berichten sei unter anderem die Privatsphäre verletzt, auch sei es ein Leichtes, mit den publizierten Angaben das Opfer zu identifizieren. Insbesondere kritisierten sie, dass der besondere Schutz der Kinder, wie ihn Richtlinie 7.3 fordert, verletzt wurde. Die beiden Medien bestritten, gegen den Journalismuskodex verstossen zu haben.

Der Presserat hiess die Beschwerde mehrheitlich gut und rügte "20 Minuten" wie nau.ch, weil die Berichterstattung sowohl die Ziffern 7 (Identifizierung / Kinder) und 8 (Opferschutz) der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" verletzte. In seinen Erwägungen hält er fest: "Die Argumentation der Medienhäuser, sie hätten so berichtet, weil es wichtig sei, über Femizide zu berichten und es werde verlangt, "nicht verkürzend und damit beschönigend zu berichten" (Argument von "20min.ch"), ist nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich ist es von öffentlichem Interesse, über Femizide zu berichten und auf die Problematik hinzuweisen. Die beanstandeten Artikel tun aber letztlich genau das Gegenteil und lassen Sensibilität und Respekt gegenüber dem Opfer und den Angehörigen vermissen."

Stellungnahme 40/2025

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Der Schweizer Presserat dient Publikum und Medienschaffenden als Beschwerdeinstanz. Er wacht über die Einhaltung des für alle Journalisten gültigen Journalistenkodex, der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».

Der Presserat nimmt auf Beschwerde hin oder von sich aus Stellung zur journalistischen Berufsethik. Beschweren kann sich jedermann, das Verfahren ist kostenlos. Das Gremium urteilt dabei auf Grund des Kodex sowie der von ihm erlassenen Richtlinien.

Im Entscheid beurteilt und begründet der Presserat, ob und warum ein journalistischer Bericht in Presse, Radio, Fernsehen oder Internet den Journalistenkodex verletzt - oder eben nicht. So garantiert der Rat die freiwillige Selbstregulierung der Medienbranche.

Der Presserat trägt aber auch zur Reflexion und Diskussion über grundsätzliche medienethische Themen bei. Und er verteidigt die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit.


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Quellen:
news aktuell   HELP.ch

Weitere Informationen und Links:

 Schweizer Presserat (Firmenporträt)

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